Von der HWK München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kfz-Technikerhandwerk und Oldtimer
Anerkannter EU-Schiedsgutachter für Kraftfahrzeuge ・ Mitglied im Drivers & Business Club Munich

KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN BÜRO H. UNFUG GMBH ist ein hochspezialisiertes Unternehmen, dessen Schwerpunkt die Analyse, die Begutachtung und die Bewertung von Fahrzeugen jeglicher Art ist. Für diese anspruchsvolle Aufgabe, wo es in der Regel um viel, manchmal um sehr viel Geld geht, haben wir ein speziell geschultes Team von Fachleuten. Diese erzielen ein Ergebnis, dass auch vor einem Gericht als beweissicher anerkannt wird.

Problem

Nach einem unverschuldeten Unfall geht es um Ihre Ansprüche, wie Reparaturkosten, Fahrzeugersatz, Wertminderung und vieles mehr. All diese Ansprüche müssen Sie nachweisen. Dazu gehört sebstverständlich auch die Bezifferung der Schadenshöhe. Für diese sogenannten technische Beweisführung benötigen Sie, als „Laie“, einen kompetenten und verlässlichen Partner an Ihrer Seite:

Einen öffentlich bestellten und vereidigten KFZ-Sachverständigen.

Gleich vorweg, die Gutachterkosten müssen von der Versicherung übernommen werden. Weitere Infos dazu gibt es im Bereich → „Häufig gestellte Fragen“.

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Unsere Aufgabengebiete

Vereidigter Gutachter

Der öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Gutachter

EU-Schiedsgutachter

Ein EU-Schiedsgutachter ist für die Bewertung von Fahrzeugen aller Art innerhalb der EU tätig. An die Entscheidung des Schiedsgutachters haben sich alle Parteien zu halten. Helmut Unfug gehört in München zu den wenigen, die eine solche Zeritfizierung haben.

Unser Service auf einen Blick

Bei schweren Verkehrsunfällen – hoher Sachschaden, Verletzte – und bei unklaren Unfallvorgängen – wer hat Schuld? – ist es für die Durchsetzung von Ansprüchen ungemein wichtig, die Unfallstelle zu vermessen und zu fotografieren. Dies ist oft die einzige Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Unfallrekonstruktion herzuleiten, die dem tatsächlichen Unfallverlauf entspricht und damit dem Anspruchsteller die Beweise liefert, die er für die Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt.

Wichtig: Trotz gegenteiliger Äußerungen mancher Polizeibeamter, bestehen Sie darauf, dass der von Ihnen zur Unfallstelle gerufene Kfz-Sachverständige die Möglichkeit bekommt, die Unfallstelle zu vermessen und zu fotografieren, in dem die Polizei in der Zeit die Absicherung der Unfallstelle übernimmt.

Bei jedem Unfallschaden oder sonstigem Haftpflichtschaden entstehen Ansprüche gegenüber dem Schadenverursacher. Da jedoch der Anspruchsteller zu beweisen hat, ob, und wenn ja, in welcher Höhe (Geldbetrag) Forderungen bestehen, ist ein Schadengutachten notwendig, in dem alle relevanten Angaben enthalten sind, die für die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erforderlich sind.

Wichtig: Nicht der Schadensverursacher bzw. dessen Versicherung, die bezahlen muss, hat zu bestimmen, wie viel bezahlt werden muss, sondern eine unabhängige Person wie der öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige ermittelt die notwendigen Instandsetzungskosten. Darüber hinaus fallen oftmals noch Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten an, die ohne genaue Spezifizierung nicht gefordert werden können. Sie entscheiden welcher KFZ-Sachverständige die Beweissicherung vornimmt (das Gutachten erstellt), nicht die Versicherer (Versicherung).

Tritt ein Kaskoschaden ein, gleich ob Teilkasko wie z. B. Wildschaden oder Vollkasko, wie z. B. selbstverschuldeter Unfall, so wird oftmals ein Gutachten nötig. Da in den meisten Fällen der Versicherer in seinen Bestimmungen stehen hat, dass eben er (Versicherer) bestimmen darf, ob und wenn ja, welche Person oder Institution das Gutachten erstellen darf, sollte der Versicherungsnehmer zumindest vorschlagen, ob er selbst einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen damit beauftragen kann. WICHTIG! Der Geschädigte kann selbstverständlich die Ergebnisse des Gutachtens überprüfen lassen. Sollte das Gutachten fehlerhaft sein, so besteht die Möglichkeit eines Gegengutachtens oder (Vertrag genau lesen) eines Sachvertändigenverfahrens.
Immer wenn es notwendig wird, Schadenersatzansprüche gegenüber einem Schadensverursacher zu beweisen oder Schadensersatzansprüche gegen einen selbst abzuwehren, wird man auf einen Kfz-Sachverständigen nicht verzichten können. Denn in aller Regel hat der Laie nicht das Fachwissen, seine Ansprüche fachlich argumentativ zu begründen. WICHTIG: Der öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige sichert sämtliche Beweise, die notwendig sind, um auch noch zu einem späteren Zeitpunkt Schadenersatzansprüche zu fordern oder abzuwehren.
Damit im Schadensfall, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht mehr bewertet werden kann, weil es z. B. ausgebrannt, gestohlen oder nicht mehr zu bergen ist, keine finanziellen Nachteile entstehen, ist es unbedingt empfehlenswert, vorher ein Gutachten in Form einer Bewertung vornehmen zu lassen. Im Übrigen bestehen die meisten Versicherungen darauf, damit das Fahrzeug auch ausreichend versichert werden kann. Dies gilt insbesondere für Veteranen- und Antikfahrzeuge. Da es sich bei der Bewertung von Oldtimern um einen speziellen Markt handelt und deshalb auch spezielle Kenntnisse erforderlich sind, sollte unbedingt ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger damit beauftragt werden.

Wenn geleaste Fahrzeuge zurückgegeben werden, werden diese bewertet. Selbst Leasinggeber sind manchmal nicht damit vertraut, wie streng die Vorschriften sind, um beispielsweise Beschädigungen zu beurteilen. Welche Mängel oder Schäden hat der Leasinggeber zu übernehmen, welche sind dem Leasingnehmer anzulasten oder in welchem Verhältnis haben Leasinggeber und Leasingnehmer die Kosten zu übernehmen.


Bei unterschiedlichen Auffassungen ist es ausgesprochen sinnvoll, einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen einzuschalten.

Auch in diesen Fällen ist es wichtig, dass ein Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, der auf diesem Gebiet über die notwendigen Spezialkenntnisse verfügt. Dies ist auf jeden Fall der öffentlich bestellte und vereidigt Kfz-Sachverständige.

Bei einem Unfall läßt sich die Schuldfrage sehr oft nicht zweifelsfrei klären. Mit Hilfe modernste Computerprogramme und dem notwendigen Fachwissen des öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen läßt sich in den meisten Fällen eine Unfallanalyse und eine Rekonstruktion ableiten, um den den tatsächlichen Unfallhergang aufzuzeigen.

Im Idealfall übernimmt der Kfz-Sachverständige bereits die Unfallaufnahme mit der Polizei, indem er die Unfallstelle vermisst und fotografiert, denn daraufhin ist es nahezu immer möglich, eine exakte Unfallrekonstruktion herzuleiten.

Möchten Sie Ihr Fahrzeug verkaufen, ein anderes Fahrzeug erwerben oder einfach nur wissen, wie viel Ihr Fahrzeug wert ist, dann ist der öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige der richtige Ansprechpartner.

Sie erfahren sofort und genau, wie viel ein Fahrzeug noch wert ist. Dabei erfahren Sie auch z. B. welche Ausstattung Sonderzubehör ist und welches davon bereits zur Serienausstattung gehört. Selbstverständlich wird das Fahrzeug auf eventuelle Unfallschäden untersucht.

Auch ein Dauerbrenner: Meinungsverschiedenheit mit der Werkstatt. Eine dritte Instanz, der öffentlich bestellte und vereidigte Kfz-Sachverständige, unterstützt Sie und hilft Ihnen freundlich und professionell.

Team | Zuständigkeiten

Hier haben wir für Ihr Problem den richtigen Ansprechpartner. Schildern Sie uns Ihr Problem – rufen Sie uns an, schreiben Sie uns. Der entsprechende Mitarbeiter wird sich umgehend mit Ihnen in Kontakt setzen.

Helmut Unfug - Geschäftsführer

Seit 1986 hauptberuflich als selbständiger Kfz-Sachverständiger tätig. Sein Unternehmen begutachtet PKW, LKW, Bus und Motorrad.

Technische Leitung, Erstellung von Unfallschadengutachten, Oldtimergutachten, Fahrzeugwertungen; Aggregateschäden wie z. B. Motorschaden, Getriebeschaden, Lenkungsschaden etc. Öffentliche Gutachten für die Gerichte, Staatsanwaltschaft, Zoll etc

Birgit Unfug - Geschäftsführerin

Kaufmännische Leitung des Unternehmens. Schwerpunkt: Organisation und Leitung der Verwaltung und des Personalwesens.

Gertraud Driesen - Büroleitung

Verantwortliche Leitung für die Büroarbeiten (Rechnungswesen, Mahnwesen, Buchführung), Kundenkommunikation und Terminplanung der Mitarbeiter.

Sachverständiger-Assistent

Technischer Assistent der Sachverständigen bei der Erstellung von Gutachten, Schadenaufnahme einschließlich Fotos, Gutachteneingabe, Bearbeitung der Fotos.

Ansprechpartner bei Kundenanfragen.

Fertigstellung der Gutachten.

FAQ: häufig gestellte Fragen

Selbstverständlich werden die Kosten; die Sie dafür aufwenden müssen, vom Verursacher, bei einem KFZ-Unfall ist dies der KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegeners, zu 100 % übernommen. Es handelt sich schließlich um notwendige Kosten der Beweissicherung. Alle anders lautenden Meinungen und Aussagen sind falsch und entsprechen nicht dem Gesetz und der herrschenden Rechtssprechung. Sie brauchen den vom Versicherer vorgeschlagenen Gutachter nicht zu akzeptieren, ganz gleich von welcher Organisation. Sie allein entscheiden, ob und wer die Beweissicherung vornehmen soll. Schließlich ist es Ihr Fahrzeug. Hatten Sie einen sebstverschuldeten KFZ-Unfall und sind vollkaskoversichert? Dann setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung und schlagen einen öffentlich bestellten und vereidigten KFZ-Sachverständigen für die technische Beweissicherung vor.
Das war mal – das geht nicht mehr. Das Ablaufdatum orientiert sich an der TÜV-Plakette. Wenn der TÜV abgelaufen ist, dürfen Sie nicht mehr mit dem Kfz fahren. Gehen Sie erst, zum Beispiel 2 Monate nach dem Ablaufdatum, zum TÜV und Sie kommen durch de Hauptuntersuchung durch, dann kriegen Sie eine neue Plakette, aber mit dem dann gilt die Plakette vom Ablaufdatum der alten – Sie haben also zwei Monate verschenkt.

Der Technische Überwachungsverein – kurz TÜV – gibt für jedes im Straßenverkehr zu verwendende Fahrzeug eine sogenannte TÜV-Plakette aus, die im eigentlichen Sinne die Hauptuntersuchung symbolisiert. Diese wird zwischen den Unterscheidungszeichen und den Erkennungsnummern platziert (nur noch auf dem hinteren Kennzeichen) und gibt Aufschluss darüber, wann die technische Zulassung des Fahrzeugs abläuft.

Jedes Fahrzeug in Deutschland muss in regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Im Rahmen einer solchen Inspektion wird über die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges entschieden. Im schlimmsten Fall endet ein solcher Termin mit der Außerbetriebnahme des fahrbaren Untersatzes. Bei erfolgreicher Prüfung wird dagegen eine TÜV-Plakette am hinteren Nummernschild angebracht.
Welche Fristen zu beachten sind

Für die Hauptuntersuchung gelten laut StVZO feste Fristen, welche sich in Abhängigkeit der Fahrzeugart unterscheiden. Pkw’s müssen erstmals drei Jahre nach Erstzulassung kontrolliert werden. Ab der zweiten Hauptuntersuchung ist ein zweijähriger Rhythmus einzuhalten.

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

Verbotene Kfz-Kennzeichen

Die Kfz-Kennzeichen in Deutschland unterliegen prinzipiell keinen strengen Regeln. Wer in der richtigen Stadt oder dem richtige Landkreis wohnt, kann allerhand lustige Dinge mit seinem Wunschkennzeichen machen. Das Ganze hat jedoch auch eine Schattenseite, sodass sogenannte verbotene Kennzeichen geschaffen wurden. Das sind die Sorte Nummernschilder, die verbotene Abkürzungen oder Worte enthalten und somit nicht im deutschen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen. Wir zeigen, welche Kennzeichen bisher oftmals verboten sind und inwiefern der Verkehrsminister gedenkt, diesen Verbot zu verschärfen.

Alles, was mit dem Nationalsozialismus und anderen dunklen Zeiten zu tun hat

Neben der DDR ist es vor allem das Dritte Reich, das von Abkürzungen geprägt wurde. Es gab die beiden Militärgruppierungen SS und SA sowie die HJ (Hitlerjugend). Außerdem wurde der damalige “Führer” gerne mit den Buchstaben AH abgekürzt – sein berüchtigter und verbotener Gruß mit HH. Dass diese ganzen Abkürzungen nun hervorragend in die Kfz-Kennzeichen passen, kommt einigen Randgruppen gerade recht. Neben diesen einschlägigen Begriffen gibt es auch Zahlenfolgen, die oft verwendet werden. 88 stellt beispielsweise in den meistne Fällen wieder den Hitler-Gruß dar. Man muss sich die 8 dabei ganz einfach als achten Buchstaben im Alphabet vorstellen. 1312 stammt zwar nicht aus dem Dritten Reich, steht jedoch für die bekannte Abkürzung ACAB und ist ebenfalls unerwünscht, da dieser Begriff die Polizei beleidigt und in Hooligan-Kreisen genutzt wird.

Dass man heutzutage einige dieser Kombinationen auf den deutschen Straßen sieht, hat zwei Gründe. Zum einen ist nicht alles, was auf den ersten Blick so aussieht, böse gemeint. So kann das Geburtsjahr eines Menschen beispielsweise auf das Jahr ’88 fallen. Oder jemand hat zufällig Anfangsbuchstaben in seinem Namen, die in Kombination auf ungewünschte Abkürzungen hindeuten könnten. Man sollte also nicht alles auf Anhieb verteufeln. Nicht zuletzt, weil die Hansestadt Hamburg das Kürzel HH hat.

Übrigens: Die bisherige Regelung sieht vor, dass alle Kfz Kennzeichen verboten werden, die gegen gute Sitten verstoßen. Wann das der Fall ist und wann nicht, stand dabei wohl im Ermessen der jeweiligen Zulassungsstellen-Mitarbeiter.

Einheitlicher Verbot soll geschaffen werden

Damit es nun einheitliche Richtlinien zu den verbotenen Kennzeichen gibt, wollen die Bundesländer einige Abkürzung zusammenfassen und generell nicht mehr erlauben. Das können die oben beschriebenenen Abkürzungen wie HH, AH, HJ sein. Allerdings können sich auch weitere hinzugesellen, wie etwa KZ. Ob und wann das der Fall sein wird, steht in den Sternen. Ob und inweit das sinnvoll ist, auch. Sicher gibt es einige Vertreter, die auch über das Kennzeichen zweifelhafte Meinungen propagieren wollen. Allerdings macht sich ansonsten wohl keiner Gedanken darum – es sei denn, es ist wirklich auffällig.

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/verbotene-kfz-kennzeichen-die-liste-wird-laenger/

Auf dem vorderen Kennzeichen gibt es in Deutschland seit dem 01.01.2010 keine Plakette mehr für den Nachweis einer Abgasuntersuchung. Stattdessen wurde die kreisrunde TÜV-Plakette eingeführt, die auf dem hinteren Nummernschild angebracht wird und zwingend eine Abgasuntersuchung einschließt. In aller Regel handelt es sich bei dieser Plakette um einen Aufkleber auf Folie, etwa wie das Steuersiegel des jeweiligen Bundeslandes.

http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

An der Farbe der TÜV-Plakette lässt sich erkennen, in welchem Jahr das Fahrzeug wieder vom TÜV inspiziert werden muss. Jedes Jahr besitzt der Aufkleber demnach eine andere Farbe, wobei die farbliche Reihenfolge orange, blau, grün, braun, gelb und rosa ist. Neben diesen sechs sind keine weiteren Farben vorgesehen, weshalb sich ein und dieselbe Farbe alle sechs Jahre wiederholt. Diese Regelung gilt deutschlandweit. Dank der Farbe ist bereits aus der Ferne erkennbar, ob ein Fahrzeug mit gültiger TÜV-Plakette unterwegs ist oder nicht. Den jeweiligen Jahren sind folgende Plakettenfarben zugeordnet:

Orange: 1979 / 1983 / 1989 / 1995 / 2001 / 2007 / 2013 / 2019 / 2025
Blau: 1978 / 1984 / 1990 / 1996 / 2002 / 2008 / 2014 / 2020 / 2026
Gelb: 1977 / 1985 / 1991 / 1997 / 2003 / 2009 / 2015 / 2021 / 2027
Braun: 1974 / 1980 / 1986 / 1992 / 1998 / 2004 / 2010 / 2016 / 2022/ 2028
Rosa: 1975 / 1981 / 1987 / 1993 / 1999 / 2005 / 2011 / 2017 / 2023 / 2029
Grün: 1976 / 1982 / 1988 / 1994 / 2000 / 2006 / 2012 / 2018 / 2024 / 2030

http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

Früher war es noch möglich, die HU-Fälligkeit nach einer Überziehung zurückzudatieren. Dies ist seit dem 1. Juni 2012 nicht mehr möglich. Damit ist die nächste Hauptuntersuchung grundsätzlich 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin fällig. Ist der Vorführtermin um mehr als zwei Monate überschritten worden, muss eine Ergänzungsuntersuchung zusätzlich zur Hauptuntersuchung vorgenommen werden. Aufgrund des Mehraufwands erhöht sich die HU-Gebühr dadurch um 20%. Wenn Sie die Fristen gemäß TÜV-Plakette überschreiten, sieht der Bußgeldkatalog folgende Strafen vor:

bis zu 2 Monaten: kein Bußgeld
zwischen 2 und 4 Monaten: 15 Euro
zwischen 4 und 8 Monaten: 25 Euro
mehr als 8 Monate: 40 Euro und 2 Punkte im Flensburger Zentralverkehrsregister

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

Mit der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, wurde auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) abgeändert. Diese Änderungen gelten seit dem 1. Juni 2012. Die Gebühren (in Euro) sind wie folgt geregelt:

Krafträder

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

21,40 bis 32,30 8,20 bis 24,50

Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von max. 3,5 t mit Abgasmessung am Auspuff-Endrohr

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

27,80 bis 43,50 21,20 bis 98,00

Kraftfahrzeuge / Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von max. 3,5 t ohne Abgasmessung am Auspuff-Endrohr

Hauptuntersuchung (HU) / Abgasuntersuchung (AU)

27,80 bis 43,50 11,95 bis 55,20
Neben den Gebühren für die Hauptuntersuchung wird für die Bereitstellung von Systemdaten (des Importeurs oder Herstellers) eine zusätzliche Gebühr von 1 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. Die o.g. Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

Die TÜV-Plakette kann bei einem längeren Aufenthalt im Ausland ablaufen. Ist dies der Fall, kann von Ihnen nicht verlangt werden, dass Sie das Fahrzeug zum Zwecke der HU wieder nach Deutschland bringen. Grundsätzlich kann die Polizei aufgrund der TÜV-Überziehung nach § 29 StVZO Anzeige erstatten. Dies können Sie jedoch vermeiden, in dem Sie nachweisen, dass das Fahrzeug ununterbrochen im Ausland war und bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige TÜV-Plakette hatte.

Anstelle eines Buß- und Verwarnungsgeldes kann lediglich eine gebührenfreie Mängelanzeige verhängt werden. In diesem Fall muss das Fahrzeug nach der Wiedereinreise unverzüglich einer Prüfstelle zur HU vorgeführt werden. Dies ist dann der Anzeigebehörde (zumeist Polizeidienststelle) zu melden. Sollte die TÜV-Plakette abgelaufen sein, dürfen ausländische Behörden dies nicht beanstanden. Sofern das Fahrzeug verkehrssicher ist, bleibt der Versicherungsschutz weiterhin bestehen. Bei einer etwaigen Untersuchung im Ausland ist zu beachten: Die ausländischen Prüfprotokolle werden nicht immer anerkannt, da sie zumeist nicht die rechtliche Qualität der in Deutschland von der DEKRA oder TÜV erteilten Prüfplaketten besitzen.

Quelle: http://kfz-kennzeichen-abc.de/informationen/tuev-plakette/

Angaben zum Unfallgegner

1. Name des Halters
2. Anschrift des Halters
3. Telefon des Halters
4. Name des Fahrers
5. Anschrift des Fahrers
6. Telefon des Fahrers
7. Kfz-Typ
8. Polizeiliches Kennzeichen
9. Name der Kfz-Versicherung
10. Vers.-Schein-Nr.
11. Beschreibung der Beschädigung am Kfz des Unfallgegners.

Angaben zum Unfallgeschehen

1. Unfallort
2. Unfalldatum
3. Uhrzeit
4. Unfallschilderung
5. Name des Polizeibeamten
6. Dienststelle
7. Unfallzeugen (Name, Anschrift und Telefon)

Auf alle Fälle. Bezeichnen Sie: Straßen, Richtungen der Fahrzeuge, Ihre Position im Moment des Zusammenstoßes. Straßenschilder und Straßennamen.